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Diverse Kosten und Gebühren
Hypothekardarlehen
- Vergebührung des Darlehensvertrages (§ 33 TP 8 GebG) 0,8 % Kontokorrentkrediten mit einer Laufzeit über 5 Jahre 1,5 %
- Grundbuchseintragungsgebühr 1,2 %
- Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung 0,5 %
- Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
- Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
- Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif
- Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der
Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im
Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht
kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige
Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.
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Steuern, Spekulationsgewinne, ...
Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung
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Veräußerungs- und Spekulationsgewinn steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht
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Bei Veräußerung einer im Betriebsvermögen stehenden
Liegenschaft können - abhängig von Buchwert und Veräußerungserlös -
steuerpflichtige Veräußerungsgewinne entstehen.
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Bei Veräußerung einer im Privatvermögen stehenden
Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren ab der
entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (Spekulationsgewinn) beim Veräußerer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes
ist der um die Veräußerungskosten verminderte Veräußerungserlös den
seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier Subventionen i.S.
des § 28 Abs 6 EStG 1988 gegenüberzustellen. Die Spekulationsfrist verlängert sich
von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung
Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B. Lifteinbau) in
Teilbeträgen gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Erfolgte die
Absetzung in Teilbeträgen noch nach den bis 31.12.1988 geltenden
Bestimmungen des § 28 Abs 2 EStG 1972, so gilt die 10-jährige
Spekulationsfrist . Hat der Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich
(z.B. durch Schenkung, Erbschaft ) erworben, so errechnet sich die
Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den
Rechtsvorgänger. Die vom Veräußerer zu entrichtende Spekulationssteuer
wird auf Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts- oder
Schenkungssteuer ermäßigt.
- Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
- Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem Veräußerer seit der
Anschaffung, mindestens aber seit zwei Jahren, als Hauptwohnsitz
gedient haben, sind von der Besteuerung ausgenommen.
- Bei selbst hergestellten Gebäuden unterliegt der auf den
Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der
Besteuerung.
- Bei Veräußerung von unbebautem Grund und Boden vermindert
sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf von fünf Jahren seit der
Anschaffung um jährl. 10 %.
- Besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen)
gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15 Jahre oder gemäß § 28 Abs 2
EStG 1972 auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie
Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer die Differenz zwischen
dieser erhöhten Abschreibung und der rechnerischen "Normal - Afa" für
Herstellungsaufwand als "besondere Einkünfte aus Vermietung"
nachzuversteuern. Wenn seit dem 1. Jahr, für das die
Herstellungsaufwendungen in Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt
wurden, mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über
Antrag diese "besonderen Einkünfte" beginnend mit dem Veranlagungsjahr,
dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre
anzusetzen.
- Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung Wenn der
Verkäufer für Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen
gemäß § 28 Abs 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß § 28 Abs 2 EStG 1972
(Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht das Recht der
Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten
Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer
verloren (Sonderregelung bei Erwerb von Todes wegen).
- Anteilige Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UstG Die
bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder Großreparaturen von
Gebäuden geltend gemachten Vorsteuerbeträge sind anteilig zu
berichtigen (zurückzuzahlen), wenn die betreffende Liegenschaft in den
auf die jeweilige Arbeit folgenden neun Kalenderjahren veräußert wird.
Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer die an das Finanzamt
zurückzuzahlende Vorsteuer in Rechnung zu stellen (§ 12 Abs 14 UStG).
Ist der Käufer Unternehmer i.S. des UStG (z.B. auch der Erwerber eines
Zinshauses), so kann er diesen Vorsteuerbetrag im Wege des
Vorsteuerabzuges geltend machen.
- "Steuerfreie Rücklagen" gemäß § 11 oder § 28 Abs 5 EStG 1988
bzw. § 28 Abs 3 EStG 1972 sind im Fall der Veräußerung vom Verkäufer
sofort steuerpflichtig aufzulösen (Auflösung sonst bis 31.12.1998 gemäß
Strukturanpassungsgesetz).
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Konsumentenschutz
Rücktrittsrecht gemäß §§ 3 und 30a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und entweder seine Vertragserklärung
- am Tag der erstmaligen Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat
- seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes.
Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des
Eigentums gerichtet ist, und zwar
- an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer
Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und
dies
- zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll; (§ 30a KSchG)
oder seine Vertragserklärung
- weder in den Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
- noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§ 3 KSchG)
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.
Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung (§ 30a
KSchG) bzw. ab Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder, sofern
die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden
ist, zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen. Sie endet jedenfalls nach
einem Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung (§ 30a KSchG)
bzw. nach Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG).
Anmerkung:
Nimmt der Verbraucher z.B. aufgrund eines Inserates des
Immobilienmaklers mit diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher
selbst angebahnt und daher - gleichgültig,, wo der Vertrag geschlossen
wurde - kein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG.Eine
an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich eines
Immobiliengeschäftes (§ 30 a KSchG) gilt auch für einen im Zug der
Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
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Immobilienmaklerverordnung
Immobilienmaklerverordnung als .pdf - Datei!
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